24. April 2026
Landesrecht.online hostet ab sofort das gesamte Landesrecht selbst.
Knapp 20.000 Gesetze und Verordnungen aller 16 Bundesländer lassen sich damit erstmals über eine einzige, einheitliche Oberfläche aufrufen – ohne sich durch 16 verschiedene Landesportale klicken zu müssen.
Dieses Update hat erheblichen Entwicklungsaufwand erfordert, und es ist wahrscheinlich, dass noch nicht alles hundertprozentig funktioniert.
Wir freuen uns deshalb über Hinweise – klicken Sie dazu einfach unter dem jeweiligen Gesetzestext auf Verbesserungsvorschlag und schreiben Sie uns, wenn Ihnen etwas auffällt. Das gilt ebenso bei Ideen zur Verbesserung des Bedienkomforts. Wir nehmen Ihre Vorschläge ernst.
Bei der Entwicklung waren uns die folgenden Punkte wichtig:
- Übersichtliches und gut lesbares Layout
- Die Seite muss schnell laden (wie gesetze-im-internet.de); möglichst simpler HTML-Code; keine enormen Mengen an JavaScript
- Responsives Design: Gesetzestexte müssen auch auf Smartphone und Tablet gut lesbar sein (anders als gesetze-im-internet.de!).
- Keine Cookie-Popups (da einfach keine Cookies gesetzt werden), keine Anmelde-Anfragen, kein Tracking
- ⭐ Möglichkeit, mit einem Klick zur offiziellen Quelle des jeweiligen Gesetzestextes zu gelangen (→ unter der jeweiligen Norm auf "Quelle" klicken). Dadurch haben Sie das Beste aus beiden Welten: Eine moderne, einheitliche Bedienoberfläche, aber bei Bedarf auch jederzeit die garantiert offizielle Vorschrift.
- ⭐ Von Dejure bekannte Hervorhebungs-Funktion (Highlighting) – Beispiel 1, Beispiel 2; wird von der §§-App oder den Jura-Vorlagen in Zukunft automatisch genutzt. Tipp: Um diese URLs selbst zu bilden, klicken Sie einfach auf die Überschrift des geöffneten Paragrafen oder Artikels (also hier z.B. auf "§ 3 Hilfszuständigkeit der Berliner Feuerwehr").
- ⭐ Übersicht über alle Rechtsvorschriften eines Bundeslandes inkl. Erlass- und Änderungsdatum (hier etwa für Berlin)
- Logische URL-Struktur nach dem bekannten Schema
/Bundesland/Gesetz/Paragraf, z.B./BE/ASOG/1 - Bundeslandauswahl bei mehrdeutigen Treffern (z.B. landesrecht.online/POG/7)
- Keine oder minimale Werbung
- Dark Mode (Nachtmodus), der sich automatisch an die Systemeinstellung anpasst
- Leichte Aktualisierbarkeit durch umfassende Automatisierung
Weitere Features sind bereits in Planung und werden in Zukunft verfügbar sein.
Wenn Sie unsere Arbeit unterstützen möchten, denken Sie über ein Abonnement der §§-App nach. Das Programm bietet einen echten Mehrwert für die juristische Arbeit.
Thomas Kahn am 24. April 2026
Basiskarten-Verlag GmbH