§ 1
Die Änderung der Nutzung vorhandener, der Wohnnutzung dienender Wohngebäude in eine Nutzung
- 1.
als sonstige betreute Wohnform im Sinne des § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 4 und 5 der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung vom 13. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 567),
- 2.
zur Kindertagespflege von nicht mehr als zehn Kindern in Wohnungen
bedarf keiner Baugenehmigung.

