Beta

Schleswig-Holstein


Badesicherheitsverordnung (BadeSichVO)

11.06.2021


§ 3
Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen an eingerichteten und betriebenen Badestellen

(1) An eingerichteten und betriebenen Badestellen, an denen eine Badeaufsicht erforderlich ist, sind während des Betriebes Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, bereitzuhalten. Die Grenzen der zu beaufsichtigenden Badestellen sowie besondere Gefahrenquellen sind in der Örtlichkeit zu markieren.

(2) An eingerichteten und betriebenen Badestellen, an denen keine Badeaufsicht erforderlich ist, ist eine Bekanntmachungstafel nach den Vorgaben der Nummer 12 Buchstaben a bis d der Anlage anzubringen. Besondere Gefahrenquellen sind in der Örtlichkeit zu markieren.

(3) An dem Teil des Meeresstrandes, für den eine Sondernutzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz für den Badebetrieb eingeräumt worden ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Wachgebäude mit Sprechverbindung zur zuständigen Rettungsleitstelle für die Badeaufsicht vorzuhalten und zu betreiben, soweit reger Badebetrieb herrscht. Sind verschiedenen Betreiberinnen und Betreibern Sondernutzungen an unmittelbar benachbarten Teilen des Meeresstrandes eingeräumt worden, können diese ein Wachgebäude mit Sprechverbindung gemeinsam betreiben. Der Bereich der Badestelle kann in einen oder mehrere beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Bereiche eingeteilt werden. Die Einteilung ist zu dokumentieren und vor Ort durch beflaggte Masten an der Wasserkante nach Nummer 2 Buchstabe c der Anlage deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Die Beaufsichtigungspflicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz besteht in diesem Fall nur für den als beaufsichtigt gekennzeichneten Bereich der Badestelle. Es ist sicherzustellen, dass in Bezug auf die Fläche und Frequentierung der Badestelle ein angemessen großer beaufsichtigter Bereich vorhanden ist.

(4) Weitergehende Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen an eingerichteten und betriebenen Badestellen, insbesondere zur Abgrenzung von Wasserflächen für Schwimmerinnen und Schwimmer und Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer, sind im Einzelfall zu treffen, soweit dies zur Gewährleistung der Badesicherheit erforderlich ist.