§ 2
Badeaufsicht
(1) Soweit nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz eine Badeaufsicht vorgeschrieben ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Badestelle die Anzahl der einzusetzenden Aufsichtspersonen aufgrund einer Einzelfallbeurteilung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen; es sind mindestens zwei Aufsichtspersonen einzusetzen. Hierbei sind insbesondere die an der Badestelle vorhandenen Gefahrenquellen, die Einsehbarkeit der Badestelle, die Frequentierung, die Länge der Laufwege sowie vorhandene Hindernisse zu berücksichtigen.
(2) Als Aufsichtsperson darf eingesetzt werden, wer aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Rettung Ertrinkender befähigt ist. Bei Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern ist als Qualifikation das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber nach der Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen in der Fassung vom 01. Januar 2020 (einzusehen auf www.bfs-schwimmausbildung.de/service) nachzuweisen. Es sollen seit der entsprechenden Ausbildung oder Fortbildung im Rettungsschwimmen und einer entsprechenden Erste-Hilfe-Ausbildung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sein. Die Rettungsfähigkeit der eingesetzten Personen ist zudem nach den jeweiligen Vorgaben der einsetzenden Organisationen zu belegen.

