§ 1
Geltungsbereich, reger Badebetrieb
(1) Die nach dieser Verordnung an Badestellen zu stellenden Anforderungen gelten für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. September eines Kalenderjahres (Badesaison).
(2) Reger Badebetrieb ist in der Regel anzunehmen, wenn an einer Badestelle mit einer auf die jeweilige Badestelle bezogenen großen Anzahl an Badenden zu rechnen ist. Dies kann sich insbesondere aufgrund der Wetterlage oder im Bereich der Badestelle stattfindender Veranstaltungen ergeben.

