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Schleswig-Holstein
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Bestellung von örtlichen Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft*) (AnwSitzVtrGAufhG)
19.03.2004
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§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Quelle
Inhaltsverzeichnis
Verbesserungsvorschlag
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