§ 4
Zwecks Überwachung der durch das Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gegebenen Vorschriften sind die Beamten der Hafenbehörden (§ 1), der Polizeibehörden, der Behörden der Bundeszollverwaltung befugt, alle im Gebiet des Landes befindlichen, den Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Gesetzes unterworfenen Schiffe jederzeit zu betreten und zu durchsuchen, zur Feststellung der Bestimmung der alkoholischen Waren die erforderlichen Nachweise durch Vorlage von Fracht- und Schiffspapieren, Geschäftsbüchern usw. zu verlangen sowie unangemeldete oder unter falscher Deklaration versandte alkoholische Waren zu beschlagnahmen.

