§ 2
(1) Von den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Inhalten kann in einem Weiterbildungskurs abgewichen werden, wenn
- 1.
bereits vor dem 1. Januar 2017 eine regelmäßige Tätigkeit als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter von mindestens sechs Jahren und
- 2.
hinreichende Kenntnisse über die in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren geregelten Inhalte
nachgewiesen werden.
(2) Ein geeigneter Nachweis im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 kann die Glaubhaftmachung der Teilnahme an landesinternen Fortbildungsveranstaltungen sein, insbesondere an solchen der Landesarbeitsgemeinschaft Psychosoziale Prozessbegleitung in Schleswig-Holstein.

