Beta

Schleswig-Holstein


Landesverordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbGVO)

05.06.2023


§ 2

(1) Von den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Inhalten kann in einem Weiterbildungskurs abgewichen werden, wenn

1.

bereits vor dem 1. Januar 2017 eine regelmäßige Tätigkeit als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter von mindestens sechs Jahren und

2.

hinreichende Kenntnisse über die in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren geregelten Inhalte

nachgewiesen werden.

(2) Ein geeigneter Nachweis im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 kann die Glaubhaftmachung der Teilnahme an landesinternen Fortbildungsveranstaltungen sein, insbesondere an solchen der Landesarbeitsgemeinschaft Psychosoziale Prozessbegleitung in Schleswig-Holstein.