§ 9b
Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen. Die dabei erhobenen Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung notwendig ist.

