Beta

Rheinland-Pfalz


Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)

25.02.2025


§ 93
Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 91 Abs. 3 oder § 92 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.