§ 81
Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
- 2.
fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.
sich töten oder verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

