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Rheinland-Pfalz


Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)

25.02.2025


§ 65a
Automatisierte Datenanalyse

(1) Die Polizei darf nach Maßgaben der Absätze 2 bis 6 in polizeilichen Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen, verknüpfen, aufbereiten und auswerten (automatisierte Datenanalyse), wenn

1.

dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist,

2.

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3) begangen werden, die automatisierte Datenanalyse zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist und die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für das geschützte Rechtsgut führen würde,

3.

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwere oder besonders schwere Straftaten begangen werden sollen und die automatisierte Datenanalyse zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Die automatisierte Datenanalyse unterstützt die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, indem sie auf der Grundlage vordefinierter Regeln Informationen bereitstellt, die es der Polizei ermöglichen, eigene Bewertungen, Prognosen und Entscheidungen zu treffen. Maschinelle Sachverhaltsbewertungen sind unzulässig. Die automatisierte Datenanalyse wird manuell ausgelöst und erfolgt anhand von Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt, bezogen auf einen Anlass im Sinne des Absatzes 1 ergeben; bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist der Suchvorgang zudem auf die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen auszurichten. Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste ist unzulässig. §§ 45 und 46 gelten entsprechend. Die Polizei hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei der automatisierten Datenanalyse diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.

(3) Zum Zweck der automatisierten Datenanalyse können Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können ergänzend einbezogen werden, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts im Einzelfall erforderlich ist. Verkehrsdaten dürfen bei einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 3 nicht in die Analyse einbezogen werden. Die in der Analyseplattform gespeicherten Verkehrsdaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen, soweit die weitere Speicherung der Daten für die Fallbearbeitung nicht ausnahmsweise erforderlich ist. Die Entscheidung, die Daten nicht zu löschen, ist zu begründen. Personenbezogene Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung oder einer Online-Durchsuchung gewonnen wurden, dürfen nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden.

(4) § 51 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Technisch-organisatorische Sicherungen zur Einhaltung der Zweckbindung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die zu veröffentlichen ist. Sie beinhaltet ein Rollen- und Rechtekonzept und ein Konzept zur Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten. Die Konzepte dienen unter Berücksichtigung der in Absatz 1 beschriebenen Eingriffsschwellen dem übergeordneten Ziel, die Datenbestände auf das für den Analysezweck erforderliche Maß zu begrenzen und die Einbeziehung von Daten Unbeteiligter möglichst zu vermeiden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Verwaltungsvorschrift anzuhören.

(5) Das Rollen- und Rechtekonzept regelt die Verteilung sachlich eingeschränkter Zugriffsrechte anhand von Phänomenbereichen. Die Zugriffsrechte sind nach dem Prinzip auszugestalten, dass die Zahl der Zugriffsberechtigten umso geringer ist desto umfangreicher und sensibler die von der Zugriffsberechtigung umfassten Daten sind. In dem Konzept sind die einzelnen Phänomenbereiche, ihre Gewichtung und ihr Verhältnis zueinander zu umschreiben. Die dienstrechtliche Stellung der Zugriffsberechtigten, ihre Funktion und ihre spezifische Qualifizierung in Bezug auf den Umfang der jeweiligen Zugriffsrechte ist festzulegen.

(6) Das Konzept zur Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten legt unter Berücksichtigung des Veranlassungszusammenhangs und des Gewichts des Grundrechtseingriffs bei Erhebung der Daten fest, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden dürfen. Unter Veranlassungszusammenhang ist der sachliche Bezug der von der Analyse betroffenen Personen zum jeweiligen Phänomenbereich zu verstehen. Ausgangspunkt ist die Differenzierung nach einerseits verurteilten, beschuldigten, verdächtigen und sonstigen Anlasspersonen sowie deren Kontaktpersonen und andererseits unbeteiligten Personen. Zum Schutz Unbeteiligter werden deren personenbezogene Vorgangsdaten in eine Datenanalyse nicht einbezogen. Hinsichtlich der Kategorisierung von Daten nach dem Gewicht des Grundrechtseingriffs bei der Datenerhebung müssen abstrakte Regelungen getroffen werden, die der eingeschränkten Verwendbarkeit von Daten aus schwerwiegenden Grundrechtseingriffen Rechnung tragen. Durch technisch-organisatorische Vorkehrungen muss sichergestellt werden, dass diese Regelungen praktisch wirksam werden.

(7) Der Zugang zur automatisierten Datenanalyse ist reglementiert (Zugriffskontrolle). Die Zugriffe sind zu protokollieren. Jeder Fall einer automatisierten Datenanalyse ist zu begründen. Die Einzelheiten der Zugriffskontrolle, des notwendigen Inhalts der Begründung sowie der Parameter und der Aufbewahrungsdauer der Protokollierung werden in der in Absatz 4 Satz 2 genannten Verwaltungsvorschrift geregelt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen berechtigt.

(8) Die Einrichtung, wesentliche Änderung und Anwendung einer automatisierten Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung, einer wesentlichen Änderung oder Anwendung nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. § 47 Abs. 5 gilt entsprechend.