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Rheinland-Pfalz


Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)

25.02.2025


§ 46
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger

(1) Verdeckte Datenerhebungen in einem durch ein Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne des § 53 Abs. 1 und des § 53a Abs. 1 der Strafprozessordnung sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung ist zu dokumentieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.