§ 32
Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.
(2) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr auch ohne Wissen der betroffenen Person die nach Anwahl der Notrufnummer 110 angefallenen Standortdaten eines mobilen Telekommunikationsendgerätes durch Abruf im automatisierten Verfahren erheben. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Gefahrenabwehr verarbeitet werden. Die Verarbeitung der Daten kann im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung durch eine andere öffentliche Stelle erfolgen.
(3) Die Polizei kann mit Einwilligung des Anschlussinhabers Anrufe aufzeichnen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist.
(4) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit die weitere Speicherung oder sonstige Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem der in § 52 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

