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Rheinland-Pfalz


Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)

25.02.2025


§ 31
Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz eines Polizeibeamten, eines kommunalen Vollzugsbediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dies gilt auch für Räume, die nicht der Wohnung dienen, wie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume und Grundstücke zu einer Zeit, in der der Raum oder das Grundstück bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich ist.

(2) In Wohnungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann die Polizei personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 nur erheben, wenn dies ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Datenerhebung ist durch den einsatzleitenden Polizeibeamten vor Ort anzuordnen. Eine anderweitige Verwertung der nach Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr, insbesondere eine Verwertung nach Absatz 7 Nr. 1 und 2, ist nur zulässig, wenn zuvor richterlich festgestellt wurde, dass die Datenerhebung rechtmäßig war und keine Inhalte erfasst wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind; § 51 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf eine Datenerhebung nach Absatz 1 oder 2 ist in geeigneter Form hinzuweisen.

(4) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 vorliegen. Diese Daten sind automatisiert nach längstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, sofern keine endgültige Datenerhebung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfolgt. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung gespeichert werden.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Die Datenerhebung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden und ist nach sechs Monaten zu löschen. Eine nach Satz 2 unterbrochene Datenerhebung darf nur fortgesetzt werden, wenn die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, entfallen sind.

(6) Die Erhebung personenbezogener Daten in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern im Sinne des § 53 Abs. 1 und des § 53a Abs. 1 der Strafprozessordnung dienen, ist unzulässig.

(7) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 oder 2 sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit diese nicht benötigt werden

1.

zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,

2.

im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder

3.

im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahmen.

Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. Die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.

(8) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die mit der Einführung des Absatzes 2 erreichte Wirkung zur Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen.