§ 22
Sicherstellung
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
- 3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder
- 4.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet werden soll.
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 auch eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht sicherstellen. Die Sicherstellung hat die Rechtswirkungen einer Pfändung gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Polizei kann Daten sicherstellen und den weiteren Zugriff auf diese ausschließen, wenn dies zur
- 1.
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
- 2.
vorbeugenden Bekämpfung von schweren oder besonders schweren Straftaten
erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der zu bekämpfenden Straftat anderenfalls aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 45 Abs. 1, § 46, § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 53 gelten entsprechend. Daten, die nach diesen Vorschriften nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind zu löschen, soweit es sich nicht um Daten handelt, die zusammen mit dem Datenträger sichergestellt wurden, auf dem sie gespeichert sind; Löschungen sind zu dokumentieren. Die Regelungen in den §§ 23, 24 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 hinsichtlich der Verwahrung, der Vernichtung und Herausgabe gelten unter Berücksichtigung der unkörperlichen Natur von Daten sinngemäß.

