§ 103
Arten der Ordnungsbehörden
(1) Allgemeine Ordnungsbehörden sind
- 1.
die örtlichen Ordnungsbehörden,
- 2.
die Kreisordnungsbehörden und
- 3.
die Landesordnungsbehörde.
(2) Sonderordnungsbehörden sind alle übrigen Ordnungsbehörden; sie bleiben in ihrer Organisation, ihren Zuständigkeiten und ihren Befugnissen unberührt.

