§ 1
(1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle wie folgt jährlich zu verzinsen:
- 1.
Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, mit 8 v. H.,
- 2.
Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, mit 6 v. H.
(2) Die höhere Verzinsung kann frühestens für einen nach dem 31. August 1982 beginnenden Leistungszeitraum verlangt werden, für die in der Zeit vom 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1966 bewilligten Darlehen jedoch erst nach dem 31. August 1983.

