Beta

Rheinland-Pfalz


Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz (BWahlV)

28.09.2010


§ 1

Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag wird die Befugnis der Landesregierung,

1.

den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter zu ernennen,
auf den für das Wahlrecht zuständigen Minister übertragen;

2.

vor jeder Bundestagswahl die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter zu ernennen,
auf den Landeswahlleiter übertragen;

3.

vor jeder Bundestagswahl in Gemeinden die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zu ernennen,

a)

in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten
auf den Oberbürgermeister,

b)

in verbandsfreien Gemeinden
auf den Bürgermeister,

c)

in Ortsgemeinden
auf den Ortsbürgermeister

übertragen, die auch die Beisitzer der Wahlvorstände zu berufen haben;

4.

vor jeder Bundestagswahl zur Feststellung des Briefwahlergebnisses

a)

anzuordnen, dass Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Landkreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden,
auf den Kreiswahlleiter übertragen,

b)

zu entscheiden, wie viele Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können,
auf den Kreiswahlleiter übertragen,

c)

die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zu ernennen,

aa)

in den Fällen der Buchstaben a und b

-

für den Bereich einer kreisfreien Stadt
auf den Oberbürgermeister,

-

für den Bereich einzelner oder mehrerer kreisangehöriger Gemeinden sowie für den Bereich eines Landkreises
auf den Landrat,

bb)

in den übrigen Fällen
auf den Kreiswahlleiter

übertragen, die auch die Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses zu berufen haben.