§ 1
Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag wird die Befugnis der Landesregierung,
- 1.
den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter zu ernennen,
auf den für das Wahlrecht zuständigen Minister übertragen;- 2.
vor jeder Bundestagswahl die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter zu ernennen,
auf den Landeswahlleiter übertragen;- 3.
vor jeder Bundestagswahl in Gemeinden die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zu ernennen,
- a)
in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten
auf den Oberbürgermeister,- b)
in verbandsfreien Gemeinden
auf den Bürgermeister,- c)
in Ortsgemeinden
auf den Ortsbürgermeister
übertragen, die auch die Beisitzer der Wahlvorstände zu berufen haben;
- 4.
vor jeder Bundestagswahl zur Feststellung des Briefwahlergebnisses
- a)
anzuordnen, dass Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Landkreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden,
auf den Kreiswahlleiter übertragen,- b)
zu entscheiden, wie viele Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können,
auf den Kreiswahlleiter übertragen,- c)
die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zu ernennen,
- aa)
in den Fällen der Buchstaben a und b
- -
für den Bereich einer kreisfreien Stadt
auf den Oberbürgermeister,- -
für den Bereich einzelner oder mehrerer kreisangehöriger Gemeinden sowie für den Bereich eines Landkreises
auf den Landrat,
- bb)
in den übrigen Fällen
auf den Kreiswahlleiter
übertragen, die auch die Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses zu berufen haben.

