§ 1
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Kleingärtnerorganisationen als gemeinnützig nach § 4 Abs. 2 und für die Anordnung der Übertragung der Verwaltung gemäß § 4 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) ist für Kleingartenorganisationen mit Sitz innerhalb eines Landkreises die Kreisverwaltung, im Übrigen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

