§ 1
Zuständige Behörde für die Abgabe der Erklärung nach § 1059 a Nr. 2 Satz 2, den §§ 1059 e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person liegt.

