§ 5
Allgemeines zur Leistungsprämie und Leistungszulage
(1) Eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage kann gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat.
(2) Die Gewährung einer Leistungsprämie und einer Leistungszulage darf nicht aus demselben Anlass erfolgen. Sie können nicht gewährt werden, wenn für die besondere Leistung eine Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine Vergütung nach § 48 oder § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird.
(3) Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage.
(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn an insgesamt höchstens 10 v.H. der Beamtinnen und Beamten (§ 1 Satz 2) gewährt werden; maßgebend ist die Anzahl der Beamtinnen und Beamten am 1. Januar des Kalenderjahres. Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten (§ 1 Satz 2) kann abweichend von Satz 1 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz im Kalenderjahr 1999 3,5 und im Kalenderjahr 2000 7; Satz 2 ist bei Dienstherren mit weniger als 29 Beamtinnen und Beamten (§ 1 Satz 2) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage ist unter Darstellung der herausragenden besonderen Leistung zu begründen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt für die Entscheidung über den Widerruf einer Leistungszulage entsprechend.
(6) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

