Beta

Rheinland-Pfalz


Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch (BBauGZustV)

11.01.2008


§ 1

Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach

1.

§ 6 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie

2.

§ 10 Abs. 2 und § 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wenn nicht der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise mit dem räumlichen Geltungsbereich eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets oder städtebaulichen Entwicklungsbereichs zusammenfällt,

werden, soweit nicht Entscheidungen kreisfreier oder großer kreisangehöriger Städte betroffen sind, auf die Kreisverwaltung übertragen.