Beta

Rheinland-Pfalz


Landesverordnung über die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (AuslEheEBefÜV)

22.12.2009


§ 1

Die der Landesjustizverwaltung nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - 2587 -) in der jeweils geltenden Fassung zustehenden Befugnisse werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz übertragen.