§ 1
Die der Landesjustizverwaltung nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - 2587 -) in der jeweils geltenden Fassung zustehenden Befugnisse werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz übertragen.

