§ 1
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist die nach Landesrecht zuständige Stelle nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist die nach Landesrecht zuständige Stelle nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896) in der jeweils geltenden Fassung.