§ 2
Wesentlich höhere Aufwendungen im Sinne des § 1 liegen vor, wenn im Falle
- 1.
des § 1 Nr. 1 die krankheits- oder betreuungsbedingten Aufwendungen pro Person und Aufenthalt 7600,00 EUR übersteigen oder
- 2.
des § 1 Nr. 2 die krankheitsbedingten Aufwendungen pro Person jährlich 35000,00 EUR übersteigen.

