Beta

Rheinland-Pfalz


Landesverordnung über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz (AufnGEAusnV)

16.12.2005


§ 1

Ausnahmen von der pauschalen Erstattung der Aufwendungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes werden zugelassen, wenn dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt aufgrund der zur Kostenübernahme verpflichtenden Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für

1.

den stationären Krankenhausaufenthalt oder

2.

die Behandlung einer schweren Dauererkrankung

einer nach dem Landesaufnahmegesetz verteilten Person unabweisbar tatsächlich wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind oder entstehen.