§ 1
Ausnahmen von der pauschalen Erstattung der Aufwendungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes werden zugelassen, wenn dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt aufgrund der zur Kostenübernahme verpflichtenden Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für
- 1.
den stationären Krankenhausaufenthalt oder
- 2.
die Behandlung einer schweren Dauererkrankung
einer nach dem Landesaufnahmegesetz verteilten Person unabweisbar tatsächlich wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind oder entstehen.

