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Rheinland-Pfalz


Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (ArbMinVertrZustV)

02.09.2022


§ 4
Abweichende Regelungen im Einzelfall

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung kann die Vertretung im Einzelfall abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 regeln. Von der Entscheidung ist das zuständige Gericht zu unterrichten.