§ 2
Berufung und Rechtsstellung
(1) Die oder der Antisemitismusbeauftragte wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufen und entlassen. Ihre oder seine Amtszeit endet mit der bei Berufung laufenden Wahlperiode des Landtags Rheinland-Pfalz, durch Tod, durch Rücktritt oder mit der Entlassung. Eine Wiederberufung ist zulässig.
(2) Die oder der Antisemitismusbeauftragte ist in der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach den §§ 1 und 3 unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(3) Das Amt der oder des Antisemitismusbeauftragten ist ein öffentliches Ehrenamt. Das Land ersetzt der oder dem Antisemitismusbeauftragten die durch die Tätigkeit veranlassten Aufwendungen. Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben richten sich nach dem Landeshaushalt.

