Anlage
Allgemeines Gebührenverzeichnis
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR | ||||||||
| Anwendungsbereich | ||||||||||
| Lfd. Nr. 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes bleibt unberührt. | ||||||||||
| 1 | Auskunft | |||||||||
| Erteilung einer umfangreichen schriftlichen oder elektronischen Auskunft oder Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft mit umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen | ||||||||||
| aufgrund eines Informationszugangsanspruchs, in einer besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Angelegenheit oder außerhalb eines anhängigen gesetzlich geregelten sonstigen Verwaltungsverfahrens | ||||||||||
| bei einem Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten | 32,00 | bis | 935,00 | |||||||
| 2 | Akteneinsicht | |||||||||
| 2.1 | Gewährung der Einsicht in ein Dokument bei einer Behörde außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens | |||||||||
| bei einem Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten | 32,00 | bis | 935,00 | |||||||
| 2.2 | Übermittlung eines Dokuments durch eine Behörde zur Einsichtnahme außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens Anmerkung zu lfd. Nr. 2 Gebühren nach der lfd. Nr. 3 werden zusätzlich erhoben. | 15,00 | bis | 220,00 | ||||||
| 3 | Herstellung und Übermittlung von Informationsträgern | |||||||||
| 3.1 | Herstellung eines Zweitstücks (Duplikat) einer Urkunde über eine gebührenpflichtige Amtshandlung (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Ausweis und Ähnliches) | |||||||||
| je angefangene Seite | 1,00 | bis | 6,50 | |||||||
| 3.2 | Herstellung und Übermittlung einer Kopie bis DIN A 4 oder kleinere Papierformate wie DIN A 5 oder steigend in schwarz-weiß, ausgenommen eine Kopie eines Betriebsprüfungsberichts, die eine steuerpflichtige Person neben der für sie bestimmten Ausfertigung erhält | |||||||||
| je angefangene Seite | nach Verwaltungsaufwand, mindestens jedoch 0,25 | |||||||||
| 3.3 | Herstellung und Übermittlung eines sonstigen Informationsträgers (z. B. Abschrift, Abdruck, Auszug, Kopie ab DIN A 3 oder größere Papierformate wie DIN A 2 oder weniger, Farbkopie, Lichtpause, Druck oder sonstige Vervielfältigung) | 1,00 | bis | 590,00 | ||||||
| Anmerkungen zu lfd. Nr. 1 bis 3 | ||||||||||
| 1. | Die Erteilung einer mündlichen oder einer einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft ist gebührenfrei. | |||||||||
| 2. | Die Erteilung einer Auskunft aufgrund eines bestehenden oder früheren Amts-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in einer eigenen Angelegenheit ist gebührenfrei. | |||||||||
| 3. | (aufgehoben) | |||||||||
| 4. | Die Gewährung der Einsicht in ein Dokument bei einer Behörde in einer Angelegenheit der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist gebührenfrei. | |||||||||
| 5. | Die Gewährung der Einsicht in das Wasserbuch und in diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, bei einer Behörde ist gebührenfrei. | |||||||||
| 6. | Auslagen werden auch im Falle der Gebührenfreiheit einer Amtshandlung erhoben. | |||||||||
| 7. | (aufgehoben) | |||||||||
| 4 | Amtliche Beglaubigungen, Ausstellung von Bescheinigungen, Zeugnissen und Genehmigungen sowie Aufnahme von Anträgen und Niederschriften | |||||||||
| 4.1 | Amtliche Beglaubigung eines Dokumentes, einer Unterschrift oder eines Handzeichens | |||||||||
| je angebrachtem Beglaubigungsvermerk | 3,00 | bis | 19,00 | |||||||
| 4.2 | Ausstellung einer Bescheinigung, eines Zeugnisses oder einer Genehmigung | 4,50 | bis | 205,00 | ||||||
| 4.3 | Aufnahme eines Antrags oder einer Niederschrift | |||||||||
| je angefangene Arbeitsviertelstunde | nach Zeitaufwand | |||||||||
| Anmerkung zu lfd. Nr. 4 | ||||||||||
| In folgenden Angelegenheiten besteht Gebührenfreiheit: | ||||||||||
| 1. | Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen, | |||||||||
| 2. | Angelegenheiten des Schul- und Hochschulbesuchs sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung, einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen, für Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten; bei amtlichen Beglaubigungen von Dokumenten, Unterschriften und Handzeichen entfällt diese Gebührenbefreiung ab der vierten Beglaubigung je Dokument, | |||||||||
| 3. | Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen, | |||||||||
| 4. | Gnadensachen, Angelegenheiten der Sozial- und Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge sowie, soweit hierfür kommunale Gebietskörperschaften zuständig sind, Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, | |||||||||
| 5. | Nachweise der Bedürftigkeit, | |||||||||
| 6. | Bescheinigungen in Steuersachen. | |||||||||
| 5 | Bestellungen, Zulassungen und Anerkennungen | |||||||||
| 5.1 | Bestellung und Vereidigung als sachverständige Person | 49,00 | bis | 485,00 | ||||||
| 5.2 | Zulassung und Vereidigung für einen privaten Beruf | 19,00 | bis | 485,00 | ||||||
| 5.3 | Sonstige Anerkennung oder Zulassung | 19,00 | bis | 970,00 | ||||||

