Beta

Rheinland-Pfalz


Landesgesetz zu dem Abkommen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade (AkaGrFührÜbkG)

14.07.1993


Artikel 5

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das letzte der vertragsschließenden Länder seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat. Gleichzeitig tritt das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.

(2) Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den vertragsschließenden Ländern mit.