§ 1
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist
- 1.
zuständige Stelle für die Durchführung des Agrarorganisationenrechts nach § 3 Abs. 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes (AgrarMSG) vom 20. April 2013 (GVBl. S. 917) in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 AgrarMSG,
soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

