Beta

Rheinland-Pfalz


Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 88 b der Abgabenordnung (AO§88bZustV)

31.10.2019


§ 1

Für die Tätigkeiten nach § 88 b Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung ist das Landesamt für Steuern zuständig.