§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 88b Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung wird auf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium übertragen.
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 88b Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung wird auf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium übertragen.