§ 1
(1) Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 5 Satz 2 ALG ist das Forstamt.
(2) Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 6 Satz 2 ALG für die Entgegennahme von Ermächtigungen zur Landveräußerung und Landverpachtung ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum.
(3) Zuständig für die Erfassung der abgegebenen Flächen und für die Veröffentlichung der Nachweise nach § 21 Abs. 6 Satz 4 ALG ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

