Beta

Rheinland-Pfalz


Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (ALGZustV)

14.01.2005


§ 1

(1) Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 5 Satz 2 ALG ist das Forstamt.

(2) Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 6 Satz 2 ALG für die Entgegennahme von Ermächtigungen zur Landveräußerung und Landverpachtung ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum.

(3) Zuständig für die Erfassung der abgegebenen Flächen und für die Veröffentlichung der Nachweise nach § 21 Abs. 6 Satz 4 ALG ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.