§ 2
Für den Haushalt, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung der Wasser- und Bodenverbände gelten § 105 Abs. 1 und 3 sowie § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach den §§ 108 und 109 Abs. 2 und 3 LHO von der Aufsichtsbehörde nach § 72 des Wasserverbandsgesetzes wahrgenommen werden.

