§ 3
Urkundsbeamte
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes beim Finanzgericht.
(2) Im Bedarfsfalle können auch Angestellte des Finanzgerichts zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellt werden. Die Bestellung obliegt dem Präsidenten; sie bedarf der Schriftform.

