Beta

Rheinland-Pfalz


Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR)

22.12.2022


§ 4
Förderung von Betreuungsvereinen

(1) Das Land gewährt anerkannten Betreuungsvereinen für die Wahrnehmung der ihnen nach § 15 BtOG obliegenden Aufgaben auf Antrag eine Zuwendung zu den Personal- und Sachkosten einer hauptamtlichen Fachkraft; die Zuwendung wird zur bedarfsgerechten finanziellen Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine nach § 17 BtOG gewährt.

(2) Die Zuwendung beträgt ab dem Jahr 2023 33 469 EUR für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft; der Betrag ändert sich ab dem Jahr 2024 jährlich jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich das Grundgehalt der Stufe 1 der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung im Vorjahr geändert hat. Der Betrag wird auch gewährt, wenn mehrere hauptamtliche Fachkräfte im einer Vollzeitkraft vergleichbaren Umfang in Teilzeit beschäftigt werden; im Übrigen verringert er sich für teilzeitbeschäftigte oder nicht ganzjährig beschäftigte Fachkräfte in entsprechendem Umfang. Das fachlich zuständige Ministerium regelt die Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren, durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sollen den anerkannten Betreuungsvereinen grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung gewähren.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium überprüft die Auswirkung der gesetzlichen Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine nach § 15 Abs. 1 BtOG sowie die Angemessenheit der Förderung nach den Absätzen 1 bis 3. Es berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2026 über das Ergebnis der Überprüfung