§ 1
Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt
- 1.
bei Bediensteten
- a)
des Landes die oberste Dienstaufsichtsbehörde,
- b)
der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde,
- 2.
in den übrigen Fällen
- a)
im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die oberste Fachaufsichtsbehörde.
- b)
im Geschäftsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.

