§ 1
Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes
Die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes werden als Laufbahnen des gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes dem technischen Dienst zugeordnet.

