Beta

Hessen


Gesetz zu dem Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZulPrAAbkG)

04.10.2002


§ 2

(1) Die Länder beteiligen sich an der Eignungsprüfung durch Benennung von Prüferinnen und Prüfern, die durch die Justizministerien der Länder erfolgt.

(2) Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer wird durch das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen.