Beta

Hessen


Verordnung zur Regelung der gemeinsamen Berufsausübung der Notarinnen und Notare (NotBerV)

31.12.2029


§ 1

(1) Die Verbindung von Notarinnen und Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung bedarf der Genehmigung. Diese kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten, es gebieten. Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung entgegen, wenn sich mehr als zwei Notarinnen und Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden.

(3) Zuständig für die Genehmigung ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Entscheidung ist die Notarkammer zu hören.

(4) Die Beendigung der Verbindung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung entsprechend.

(6) Verbindungen nach § 9 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleiben unberührt.