Beta

Hessen


Verordnung zur Durchführung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung (KultPflAZVuaDV)

04.11.1993


§ 2
Zu § 11

Die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit gilt auch nicht, soweit stillzulegende Flächen zum Betrieb des Antragstellers gehören und im Rahmen der Fruchtfolge vorübergehend mit Flächen anderer Erzeuger getauscht wurden.