§ 2
Zeitliche Anwendung
§ 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. August 2014 verwirklicht werden. Für Rechtsvorgänge, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 verwirklicht werden, ist § 1 in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

