§ 2
Aufsichtsbehörde für die landesweite Allgemeine Ortskrankenkasse ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Hessen. Insoweit findet § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 6. Juni 1989 (GVBl. I S. 148) keine Anwendung.

