§ 2
Handelsmuster und Ausstellungsstücke
Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für Einfuhr- und Durchfuhrgenehmigungen
- 1.
für Handelsmuster nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,
- 2.
für Ausstellungsstücke nach Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
in der jeweils geltenden Fassung.

