Beta

Baden-Württemberg


Landesschuldbuchgesetz (LSchuldBG)

05.03.2010


§ 1
Landesschuldbuch

(1) Das Landesschuldbuch begründet und dokumentiert die Schulden des Landes.

(2) Das Landesschuldbuch führt das Finanzministerium.

(3) Das Landesschuldbuch kann in elektronischer Form geführt werden.