Beta
Baden-Württemberg
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
01.01.2026
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Inhaltsübersicht
§ 1
Zweck des Gesetzes
§ 2
Vorrangige Ziele der Kinder- und Jugendhilfe
§ 3
Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe
§ 4
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 5
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse
§ 6
Ombudsstellen
§ 7
Örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
§ 8
Jugendhilfeausschuss
§ 9
Überörtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
§ 10
Landesjugendhilfeausschuss
§ 11
Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger
§ 12
Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden
§ 13
Oberste Landesjugendbehörden, Beiräte
§ 14
Zuständigkeit für die Anerkennung
§ 15
Grundlagen der Leistungsfinanzierung
§ 16
Umfang der Gesamtverantwortung
§ 17
Vereinbarungen über die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
§ 18
Gegenstand der Kinder- und Jugendhilfeplanung
§ 19
Umsetzung der Kinder- und Jugendhilfeplanung
§ 20
Zuwendungen des Landes
§ 21
Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen
§ 22
Kinder- und Jugendarbeit
§ 23
Vielfalt und Formen der Kinder- und Jugendarbeit
§ 24
Jugendsozialarbeit
§ 25
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 26
Förderung der Erziehung in der Familie
§ 27
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
§ 28
Zuständige Behörde
§ 29
Pflegeerlaubnis
§ 30
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen
§ 31
Familienähnliche Betreuungsformen
§ 32
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
§ 33
Bereitstellung von Einrichtungen
§ 34
Fachkräfte und anderes Personal in der Kinder- und Jugendhilfe
§ 35
Informationsrecht
§ 36
Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
§ 37
Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts
§ 38
Verwaltung des Mündelvermögens
§ 39
Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei
§ 40
Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend
§ 41
Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Kinder und Jugendliche und Berufsbildungswerken
§ 42
Leistungsvorrang bei Maßnahmen der Frühförderung
§ 43
Verarbeitung personenbezogener Daten zu Prüfzwecken in Förderprogrammen und Übersendung von Informationen bei Förderprogrammen des Landes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
Quelle
Verbesserungsvorschlag
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