Beta

Baden-Württemberg


Landeskreditbank Zuständigkeitsverordnung (L-Bank-ZustVO)

01.01.2023


§ 2
Kostenerstattung

Die Kostenerstattung für die Tätigkeit der L-Bank richtet sich nach der jeweils zwischen dem Land und der L-Bank geschlossenen Vereinbarung. Die L-Bank erhält darüber hinaus keine gesonderte Kostenerstattung.