§ 3
Wählbarkeit von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten
(1) [1]Für Wahlen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel 11 Absatz 3) stattfinden, finden § 46 Absatz 1 und § 50 der Gemeindeordnung und § 38 der Landkreisordnung in den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift (Artikel 11 Absatz 4) ausgeschrieben ist.
(2) [2]Findet die Bürgermeisterwahl vor Inkrafttreten dieses Gesetzes statt, findet § 46 Absatz 1 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auch bei einer Neuwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, Anwendung.
Fußnoten- [1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 31.10.2015
- [2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.02.2016

